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   BFH, 24.04.1985 - I R 82/82   

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https://dejure.org/1985,13749
BFH, 24.04.1985 - I R 82/82 (https://dejure.org/1985,13749)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1985 - I R 82/82 (https://dejure.org/1985,13749)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1985 - I R 82/82 (https://dejure.org/1985,13749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für den Erlass der Steuerschuld durch Erstattung oder Anrechnung unter Billigkeitsgesichtspunkten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 24.04.1985 - I R 82/82
    Die Gewährung oder Ablehnung eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO 1977 ist eine Ermessensentscheidung (siehe zu § 131 der - AO - Beschluß vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70 des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).

    Eine eigene Entscheidung darf das Gericht nur dann treffen, wenn im Einzelfall - wie es hier die Klägerin geltend macht - die Ermessensgrenzen so eingeschränkt sind, daß eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere zu einem Ermessensfehler führen müßte (BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 21. April 1983 IV R 143/79, BFHE 138, 499, BStBl II 1983, 587, mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 102 Rdnr. 8; Tipke / Kruse, AO / FGO, 11. Aufl., § 102 FGO, Tz. 3).

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BFH, 24.04.1985 - I R 82/82
    In seinem Beschluß vom 21. Dezember 1966 1 BvR 33/64 (BStBl III 1967, 743) hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer (§ 6 Abs. 2 - GewStG -) bejaht.

    Schließlich war die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den Erlaß von Lohnsummensteuer zu beantragen, schon seit dem Beschluß des BVerfG (BStBl III 1967, 743) bekannt.

  • BFH, 21.04.1983 - IV R 143/79

    Zonenrandgebiet - Ermessensausübung - Sonderabschreibung - Stillegung einer

    Auszug aus BFH, 24.04.1985 - I R 82/82
    Eine eigene Entscheidung darf das Gericht nur dann treffen, wenn im Einzelfall - wie es hier die Klägerin geltend macht - die Ermessensgrenzen so eingeschränkt sind, daß eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere zu einem Ermessensfehler führen müßte (BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 21. April 1983 IV R 143/79, BFHE 138, 499, BStBl II 1983, 587, mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 102 Rdnr. 8; Tipke / Kruse, AO / FGO, 11. Aufl., § 102 FGO, Tz. 3).
  • BFH, 27.03.1958 - V z 181/57 U

    Zulässiger Inhalt von Richtlinien und Erlassverträgen auf dem Gebiet des

    Auszug aus BFH, 24.04.1985 - I R 82/82
    Der erkennende Senat braucht deshalb - ebensowenig wie das FG - auf die Frage einzugehen, ob der Antrag der Klägerin - jedenfalls zum Teil - schon daran scheitern müßte, daß der Antrag erst mehr als zwei Jahre nach Entstehung der betreffenden abgabenrechtlichen Schuld gestellt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 1958 Vz 181/57 U, BFHE 66, 647, BStBl III 1958, 248, und vom 13. Januar 1976 VII R 47/74, BFHE 118, 3).
  • BVerfG, 01.06.1978 - 1 BvR 364/78
    Auszug aus BFH, 24.04.1985 - I R 82/82
    Schließlich hat das BVerfG in seinem Beschluß vom 1. Juni 1978 1 BvR 364/78 - HFR - 1978, 340) die Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer für 1971 und 1972 erneut bestätigt.
  • BFH, 31.07.1990 - I R 62/86

    Die Nichtgewährung eines Verlustrücktrags nach § 10a GewStG verstößt nicht gegen

    Im vorliegenden Verfahren ist nicht über die in der Revisionsbegründung angesprochene Frage zu entscheiden, ob bei der Gewerbesteuer der Klägerin wegen der Verlustentwicklung eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 oder 227 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht kommt (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 2. November 1989 16 K 561/88, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1990, 76; BFH-Urteil vom 24. April 1985 I R 82/82, BFH/NV 1986, 377; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1984 8 C 43.82, HFR 1985, 481).
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